AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Allgemeines

1. Geltung, Vertragsschluss und Vertragsgegenstand

1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen der Firma BoCoM Vertrieb und Service GmbH. (nachstehend BVS genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, auch wenn wir uns bei Vertragsschluss nicht nochmals ausdrücklich auf sie beziehen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. BVS widerspricht der Einbeziehung hiervon abweichender Allgemeiner Vertragsbedingungen des Kunden.

1.2 Vertragsangebote von BVS erfolgen freibleibend. Der Kunde ist an seine Vertragsangebote (zehn)10 Tage gebunden. Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen, schriftlichen Vertragsangeboten von BVS sowie sonstigen Abmachungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von BVS schriftlich bestätigt werden. Die Mitarbeiter von BVS, soweit es sich nicht um Geschäftsführer oder Prokuristen handelt, haben keine Vollmacht zum Abschlussvon Verträgen und sind nur zur Entgegennahme schriftlicher Angebote befugt. Sie sind insbesondere nicht ermächtigt, verbindliche Zusagen oder Zusicherungen über den Vertragsgegenstand oder Liefertermine abzugeben und sind auch nicht zum Inkasso berechtigt.

2. Lieferung und Gefahrübergang
2.1 Vereinbarte Liefertermine sind ca.-Angaben. Verzögert sich die Leistung von BVS aufgrund unvorhersehbarer und unabwendbarer Ereignisse (wie z. B. Streik, rechtmäßige Aussperrung, Energie- und Rohstoffmangel sowie alle sonstigen von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder behördliche Einwirkungen, insbesondere auch die nicht rechtzeitige Erteilung eventuell erforderlicher Ausfuhr- oder anderer Genehmigungen deutscher und/oder US-amerikanischer Behörden, die wir nicht zu vertreten haben), so verlängern sich die Lieferfristen entsprechend und zwar auch dann, wenn die Ereignisse während eines bereits bestehenden Verzuges auftreten. Dies gilt auch für von uns nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten. Dasselbe gilt, wenn der Kunde im Vertrag vorgesehene Mitwirkungshandlungen nicht fristgerecht ausführt. Wenn die Ereignisse länger als 3 Monate andauern, ist BVS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ist der Kunde ebenfalls berechtigt, vom Gesamtvertrag zurückzutreten, sofern die Teilleistung für ihn nicht von Interesse ist.

2.2 Erfolgt die Leistung von BVS nicht termingerecht, so kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen, wenn BVS dies zu vertreten hat und er zuvor BVS eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.

2.3 BVS ist zu Teillieferungen und -leistungen jederzeit berechtigt.

2.4 Lieferung und Versand erfolgen stets auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

2.5 Auf Wunsch versichert BVS die Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportschäden. Die Transportversicherung erlischt in jedem Fall bei Eintreffen der Ware im Werk des Kunden oder bei der von ihm benannten Anlieferungsstelle.

2.6 Versandfertig gemachte Waren müssen umgehend abgerufen werden. Andernfalls ist BVS berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu betrachten. Wird die Auslieferung eines versandbereiten Liefergegenstandes auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat hinausgeschoben, ist BVS berechtigt, dem Kunden Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages des betreffenden Liefergegenstandes für jeden angefangenen Monat in Rechnung zu stellen. Der Nachweis geringerer Lagerkosten bleibt dem Kunden vorbehalten.

3. Preise- und Lieferungsbedingungen

3.1 Die im Kaufvertrag angegebenen Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer, die dem Kunden in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt wird. Die Preise verstehen sich grundsätzlich ab Werk. Transportkosten bzw. Speditionskosten sind vom Käufer zu tragen.

3.2 Der Kaufpreis zuzüglich Mehrwertsteuer ist ohne Abzug binnen 8 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Maßgeblich ist wann die Gutschrift auf unserem Konto erfolgt.

3.3 Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt stets erfüllungshalber. Tilgung durch Scheck- oder Wechselzahlung tritt erst dann ein, wenn der entsprechende Betrag bei unserer Bank unwiderruflich gutgebracht worden ist.

3.4 Zahlungen rechnen wir trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden nach Maßgabe der §§ 366, 367 BGB an.

3.5 Werden BVS nach Vertragsschluss Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt, wie z. B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens, schleppende Zahlungsweise oder Verzug bei früheren Lieferungen, hat BVS das Recht, alle offen stehenden Zahlungsansprüche gegen diesen Kunden sofort fällig zu stellen und für alle noch ausstehenden Lieferungen Zug um Zug Zahlung oder die Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Kommt der Kunde unserem Verlangen nach Sicherheit nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Fall steht dem Kunden ein Schadenersatzanspruch nicht zu.

3.6 Gegen Zahlungsansprüche von BVS kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.

3.7 BVS behält sich vor, Neukunden zu prüfen und bei Erstbestellungen per Nachnahme/Vorauszahlung zu versenden. Hält der Kunde der Prüfung nicht stand, bleibt die Zahlungskondition bei Vorauskasse oder Nachnahme.

4.Eigentumsvorbehalt

4.1 Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von BVS.

4.2 Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Kunde den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle erforderlichen Reparaturen ausführen zu lassen.

4.3 Bei Eingriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes durch Gläubiger des Kunden, ist der Kunde verpflichtet, diese auf das Eigentum von BVS hinzuweisen und BVS unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Soweit BVS durch Maßnahmen zur Beseitigung eines solchen Eingriffes, wie insbesondere Interventionsprozesse, Kosten entstehen, sind diese vom Kunden zu tragen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.

4.4 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder verletzt er eine sonstige vertragliche Verpflichtung im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt, ist BVS unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, den Kaufgegenstand sofort auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. Das gleiche gilt auch dann, wenn über das Vermögendes Käufers das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eintritt. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

5. Haftung

5.1 Für Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet BVS in voller gesetzlicher Höhe bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines anderen Erfüllungsgehilfen haftet BVS nur für den typischen vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für Folgeschäden, wie z. B. entgangenen Gewinn, ausgebliebener Einsparung oder sonstige mittelbare Schäden sowie für aufgezeichnete Daten, ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Nur für den typisch vorhersehbaren Schaden haftet BVS auch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet BVS nicht. BVS haftet jedoch unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von BVS, deren gesetzlichen Vertretern oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen.

6.Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

6.1 Erfüllungsort ist die in dem Vertragsformular genannte Betriebsstätte von BVS.

6.2 Die Abtretung sämtlicher Ansprüche des Kunden gegen uns an Drittebedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, es sei denn, dass es sich um eine Geldforderung handelt.

6.3 Gerichtsstand für alle Rechtsstreite im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich Urkunden, Scheck- und Wechselprozesse ist das für unseren Hauptsitz in Kiel zuständige Gericht, soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Ungeachtet dessen ist BVS berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 6.4 Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des Internationalen Kaufrechts (CISG).

7.Geheimhaltung BVS und der Kunde verpflichten sich, bekannt gewordene Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen nicht an Dritte zu offenbaren und ihre Mitarbeiter entsprechend zu instruieren.

8.Datenspeicherung BVS ist berechtigt, Daten über den Kunden, die sie aufgrund der Geschäftsbeziehung erhalten hat, zu speichern und für geschäftliche Zwecke im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verwenden.

9.Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

II. Zusätzliche Bedingungen für den Verkauf von Geräten

1.Leistungsinhalt

1.1 BVS liefert die im Vertrag bezeichneten Geräte zu den dort und in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Bedingungen.

1.2 Den Kaufgegenstand betreffende Angaben, Abbildungen und Zeichnungen in Prospekten, Werbeschriften oder in sonstigen Verkaufsunterlagen sind nur annähernd zutreffend und daher nicht verbindlich. Sie gelten nur dann als Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, wenn sie als solche von BVS ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

1.3 BVS behält sich vor, Ausführung und technische Daten der zu liefernden Geräte im Rahmen der Serienfertigung abzuändern und insbesondere zu verbessern, soweit die Veränderung unwesentlich und dem Kunden zumutbar ist.

1.4 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist es Sache des Kunden, auf eigene Kosten die technischen Voraussetzungen für den Betrieb des Kaufgegenstandes, wie insbesondere Strom- und Telefon-/Internetanschlüsse, zu schaffen. Dies ist auch für die Montage, Installation, Einrichtung oder Inbetriebnahme des Vertragsgegenstands oder die Einweisung des Bedienpersonals des Kunden.

1.5 Werbestempel oder Zusatzstempel sind nicht Bestandteil des Kaufvertrags und vom Käufer gesondert zu bezahlen.

1.6 Die monatliche Online-Gebühr (Portophon) ist gesondert vom Käufer an den Hersteller direkt zu entrichten, die Berechnung erfolgt jährlich im Voraus.

1.7 Bei Drucksystemen ist die Verwendung von PitneyBowes-Originaltinte oder Tinte vergleichbarer Qualität und Eigenschaften Voraussetzung für den Betrieb und für Leistungen aus Geräte-Service-Verträgen. Bei Druckern anderer Hersteller gelten deren jeweiligen Spezifikationen.

1.8 Frankiersysteme bestehen aus der Frankiermaschine und der entsprechenden Tinte. Daher werden Pitney-Bowes-Frankiersysteme bisher von der Deutschen Post AG immer mit Pitney Bowes Originaltinte geprüft und zertifiziert. Nutzt ein Kunde Pitney Bowes Frankiermaschinen mit anderer Tinte, kann die erforderliche Druckqualität unter Umständen nicht erreicht werden. Das Frankiersystem entspräche dann nicht mehr der Zulassung. Darüber hinaus kann die Deutsche Post AG die Beförderung entsprechend ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen verweigern, wenn der Stempelabdruck aufgrund der schlechten Druckqualität nicht eindeutig lesbar ist.

2. Gewährleistung

2.1 Bei der Lieferung fabrikneuer Geräte übernimmt BVS vorbehaltlich Ziffer 5.3. für die Dauer von 12 Monaten die Gewährleistung, dass die gelieferten Produkte frei von Mängeln sind. Die Frist beginnt mit dem Anmeldedatum bei der Deutschen Post AG. Im Rahmen der Gewährleistung verpflichtet sich BVS, defekte Teile unter Ausschluss von sonstigen Wandlungs- und Minderungsrechten zu tauschen. Die Dienstleistungen wie z.B. Arbeitszeit, Fahrtkosten oder Versand werden gesondert in Rechnung gestellt. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht.

2.2 Bei Reparaturen übernimmt BVS vorbehaltlich Ziffer 5.3 für die Dauer von 12 Monaten die gesetzliche Gewährleistung gem. §§ 634ff. BGB.

2.3 Für jede Gewährleistung gem. 5.1 und 5.2 gilt Folgendes: Bei unerheblicher Minderung des Wertes und der Tauglichkeit der erbrachten Leistung durch einen Mangel ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde den Installationsbedingungen von BVS - soweit vorhanden – bei der Inbetriebnahme der Liefergegenstände nicht entsprochen hat bzw. während des Einsatzes der Liefergegenstände diese nicht aufrechterhält, wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen von BVS nicht befolgt werden und wenn der Kunde an den Liefergegenständen Änderungen vornimmt, Teile auswechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Spezifikationen von BVS entsprechen; sie entfällt ferner für natürliche Abnutzung sowie in Fällen übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Baugrundes und anderer mangelhafter Bauarbeiten, die die Produkteigenschaften beeinflussen sowie bei Vorliegen unüblicher chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einflüsse, auf die uns der Kunde bei Vertragsschluss nicht hingewiesen hat. Mangelansprüche des Kunden entfallen, soweit ein etwaiger Mangel darauf beruht, dass der Kunden oder ein Dritter ohne Zustimmung von BVS Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert oder nicht gemäß den BVS-Richtlinien und BVS-Spezifikationen installiert, betrieben und gepflegt hat. Offensichtliche Mängel sind BVS binnen 14 Tagen nach der Durchführung der Leistungen bzw. Auslieferung des Geräts schriftlich mitzuteilen, andernfalls erlischt die Gewährleistung. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten bei Kaufleuten. Sollte die Leistung einen erheblichen Mangel aufweisen, erfolgt zunächst nach Wahl von BVS Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Mängelbeseitigung. Für diese Nacherfüllung hat der Kunde BVS eine Frist von mindestens 30 Tagen zu gewähren. Ist die Nacherfüllung nach Ablauf dieser Frist nicht erfolgreich, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen, Schadenersatz nach Maßgabe von Abschnitt I Ziffer 5, Aufwendungsersatz oder Minderung verlangen sowie eine Selbstvornahme durchführen oder vom Vertrag zurücktreten.
Sofern dem Kunden neben der Nacherfüllung die vorstehend genannten Rechte zustehen, ist er verpflichtet, auf Verlangen von BVS binnen einer Frist von 14 Tagen zu erklären, ob und in welcher Weise er von diesen Rechten Gebrauch machen wird.
Erklärt er sich nicht fristgerecht oder besteht er auf der Nacherfüllung, ist er zur Geltendmachung der übrigen Rechte erst nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren Frist von mindestens 30 Tagen berechtigt. Sollte sich bereits im Laufe irgendeiner Nachfristsetzung durch den Kunden für BVS herausstellen, dass BVS sie nicht einzuhalten vermag, gilt das Vorgesagte entsprechend.
Mangelbehaftete Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Überprüfung durch BVS bereitzustellen oder nach Aufforderung BVS zuzusenden.
Gewährleistungsrechte stehen nur dem Kunden selbst zu, eine Übertragung auf Dritte ist ausgeschlossen.

3. Softwareüberlassung 3.1 BVS gewährt dem Kunden ein nichtausschließliches und nur gemäß Ziffer 3.4 übertragbares Nutzungsrecht an der in dem Kaufgegenstand integrierten Software. 3.2 Das Nutzungsrecht ist vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes beschränkt auf den Einsatz der Software in dem Kaufgegenstand. Der Kunde ist berechtigt, jeweils eine Backup-Kopie der Software anzufertigen. Angaben zu Eigentums-, Urheber- und anderen Rechten müssen dabei mitkopiert werden. Ansonsten ist der Kunde zur Vervielfältigung, Übersetzung oder Bearbeitung der Software nur befugt: wenn und soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software einschließlich der Fehlerberichtigung erforderlich ist, wenn er im Falle der Fehlerberichtigung BVS den Fehler, verbunden mit der ausdrücklichen Aufforderung, ihn zu berichtigen, schriftlich mitgeteilt hat und wenn BVS im Falle der Fehlerbeseitigung den Fehler nicht binnen einer angemessenen Frist beseitigt hat.

3.3 Eine Dekompilierung ist nur in den Grenzen des § 69 e.) des Urheberrechtsgesetzes zulässig.

3.4 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und unentgeltlichen Überlassung der Software nur zusammen mit dem dazugehörigen Gerät befugt, wenn er BVS den vollständigen Namen und die Anschrift des Erwerbers unverzüglich schriftlich mitteilt, den Erwerber vertraglich für Weiterveräußerungen und unentgeltliche Überlassungen entsprechend dieser Vertragsziffer verpflichtet und dies BVS unverzüglich schriftlich mitteilt, den Erwerber sämtliche Kopien einschließlich vorhandener Sicherungskopien übergibt und nicht übergebene Kopien vernichtet und bei ihm vorhandene Kopien der Software löscht. 3.5 Soweit dies zur Beseitigung von Mängeln oder wegen Rechten Dritter erforderlich ist, ist BVS berechtigt, dem Kunden im Austausch gegen die überlassene Software Ersatz zur Verfügung zu stellen, soweit die hiermit verbundenen Änderungen dem Kunden zumutbar sind.

4. Service- und Portophon-Verträgen

4.1 Service- und Portophon-Verträge sind unbefristet. Sie sind durch schriftliche Erklärung ordentlich und ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei 3 Monaten zum Ende der ersten Vertragsperiode (Mindestlaufzeit) bzw. danach zum Ende eines der folgenden Vertragsjahre kündbar. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

4.2 Die Portophon-Verträge werden direkt mit dem Hersteller Pitney Bowes abgeschlossen. Die Berechnung erfolgt jährlich im Voraus.

4.3 Servicegebühren kann BVS durch schriftliche Ankündigung mit einer Frist von drei 3 Monaten zum Jahresende ändern, jedoch um nicht mehr als 10 % der Sätze des vorangegangenen Vertragsjahres. Bei Erhöhungen von mehr als 8 %, kann der Kunden den Servicevertrag schriftlich mit einer Frist von drei 3 Wochen zum angekündigten Erhöhungszeitraum kündigen.